Bericht aus der Fluglärmkommission (FLK), Sitzung am 27.11.2008
Der Vertreter der HFG kündigte dem Regierungspräsidium Darmstadt (RP) für alsbald die folgenden Anträge zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen eines „Genehmigungsänderungsverfahrens“ an:
1. Erweiterung der Obergrenze von 20 t max. Abfluggewicht auf 25 t im Rahmen der PPR- Regelung
2. Einbeziehung der 60 m langen Überrollstrecke am westlichen Pistenende in die Start- und Landebahn
3. Einführung von Instrumentenverfahren bei Abflug nach Osten statt wie bisher nach Sichtflugregeln.
4. Erhöhung der im Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Grenzwertes für den berechneten Dauerschallpegel Laeq3 von 55 dB(A) um 2 Dezibel.
Dieser Antrag der HFG erfolgt nach eigenen Worten der HFG (s. S. 3 Pressemitteilung der HFG vom 27, November 2008) im Vorgriff auf den in der Pressemitteilung dargestellten geplanten Ausbau. Dieser angekündigte Ausbau mit Pistenverlängerung und Waldrodung im Westen macht ganz sicher ein neues Planfeststellungsverfahren notwendig. Mit diesen jetzt in der FLK angekündigten Anträgen für ein Änderungsverfahren setzt die HFG wohl darauf, dass diese Änderungen unterhalb der Schwelle für ein Planfeststellungsverfahren sind und mit einem sog. Plangenehmigungsverfahren erledigt werden können, vielleicht sogar auch ohne ein solches.
Siehe dazu Luftverkehrsgesetz § 8 http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__8.html
Hier die einschlägigen Absätze 2 und (3) daraus:
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.
(3) Planfeststellung und Plangenehmigung können bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
Dem Vertreter des RP war unser Hinweis auf den auch in juristischen Kreisen bekannten Begriff „Salamitaktik“ nichts Neues.
Siehe http://www.fluglaerm.de/Merkblaetter/BVF17-MB-RE402jb-Salamitaktik.pdf
Dies ist ein Merkblatt der Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V., als deren Vertreter Volker Sewering aus Erzhausen Mitglied der FLK ist. Ein wesentlicher Satz aus diesem Merkblatt ist: „Eine Salamitaktik ist rechtswidrig /1/ und daher ist die Genehmigung einer Zwischenlösung nicht zulässig, ohne alle mit dem Endausbau zusammenhängenden Daten (Verkehrsdaten, Immissionswerte, usw.) dem Verfahren, also auch den Gutachten zugrundezulegen.“ /1/ vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.6.1992 – 4 B 1 11/92 – NVwZ 1993, 572
Der Beobachter wird sich zudem fragen, warum will die HFG eine Erhöhung des ihr mit dem Planfeststellungsbescheid vorgegebenen Grenzwertes für den berechneten Dauerschallpegel um 2 Dezibel? Die HFG erwartet offenbar, dass in naher Zukunft insbesondere durch vermehrte besonders laute Einzelschallereignisse der Düsenflugzeuge der Grenzwert 55 dB(A) an einem Punkt in Egelsbach (z.B. Thüringer Str. 72) erreicht oder überschritten wird. Was aber bedeutet für die Menschen eine Erhöhung eines berechneten Dauerschallpegels um 2 dB? Es ist ja ein sog. Mittelungspegel, den man selbst nicht hören kann. Dazu bekommen wir eine hilfreiche Antwort in einem weiteren Merkblatt der Bundesvereinigung gegen Fluglärm: http://www.fluglaerm.de/Merkblaetter/BVF17-MB-LT104jb-Pegelumrechnung-702.pdf
Bei dem vorgegebenen Berechnungsverfahren gilt: Eine Verdoppelung der Flugbewegungen (bei gleichem Flugzeugmix) bewirkt eine Erhöhung des Dauerschallpegels um 3 dB. Eine Zunahme des Verkehrs um 58,5% bewirkt eine Zunahme um 2 dB. Es ist nicht zu erwarten, dass die Zahl der Flugbewegungen um diesen Prozentsatz zunimmt, sondern dass die Veränderung des Flugzeugmix hin zu größeren und schnelleren Jets die HFG dazu bringt, eine Anhebung des Grenzwertes vom RP zu fordern. Andererseits liegt laut Fluglärmgesetz (siehe §§ 2 und 4) http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/flul_rmg/gesamt.pdf eine „wesentliche“ Änderung eines Flugplatzes vor, wenn sich dadurch der äquivalente Dauerschallpegel um mindestens 2 dB(A) erhöht. Dann sind die Lärmschutzbereiche neu festzusetzen.
Berichterstatter: Dietrich Fischer Mitglied der FLK als Vertreter Bürgerinitiative Egelsbach gegen Fluglärm